ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand: Januar 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GUCC GmbH, Geschäftsführer: Carsten Christochowitz, Christian Hund, Uwe Wältring (jeweils einzelvertretungsberechtigt), Hafenweg 22, 48155 Münster (nachfolgend: „GUCC“ genannt)


§ 1 Kunde, Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Kunden i.S. unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“ genannt) sind Unternehmer. Unternehmer i.S. unserer AGB sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts darstellen.

  2. Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen GUCC und dem Kunden in der jeweiligen zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit aktuellen Fassung. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf unserer Webseite für diesen abrufbar. Entgegenstehende oder von uns abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, GUCC hat diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt.


§ 2 Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung, Zusammenarbeit, Ansprechpartner, Auftragsänderungen, Mehrarbeit, Besprechungsprotokolle

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, wir haben in dem Angebot etwas anderes bestimmt. GUCC fühlt sich an Angebote 14 Tage nach Erstellung gebunden, es sei denn, in dem Angebot selbst ist etwas anderes ausgewiesen. Nach Ablauf der 14 Tage ist GUCC nicht mehr an das Angebot gebunden.

  2. Der Vertrag kommt durch Annahme unseres schriftlichen Angebots zustande. Die Annahme kann formfrei erfolgen. GUCC erteilt über den Vertragsabschluss eine schriftliche Bestätigung (nachfolgend „Auftragsbestätigung“ genannt). Der Kunde verpflichtet sich, die Auftragsbestätigung umgehend nach Erhalt zu prüfen und Unstimmigkeiten umgehend mitzuteilen. Die Auftragsbestätigung ist auf Wunsch von GUCC seitens des Kunden aus Dokumentationszwecken gegenzuzeichnen. Gibt es Regelungen in der Auftragsbestätigung, die diesen AGB widersprechen, gehen diese Regelungen denen der AGB vor. In den AGB ergänzende Regelungen finden immer Anwendung.

  3. Es wird kein Eigentum und es werden keine Nutzungsrechte an den einer Präsentation oder dem Angebot beigefügten oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausgetauschten Unterlagen sowie digitalen Inhalten eingeräumt.

  4. Die Parteien benennen einander spätestens in der Auftragsbestätigung Ansprechpartner, die berechtigt sind, Erklärungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags verbindlich abzugeben.

  5. Kommt es seitens des Kunden zu Änderungswünschen, abseits der Leistungsbeschreibung der Auftragsbestätigung, wird er es GUCC schriftlich mitteilen oder wir werden ihn darauf hinweisen. Die Parteien werden den Änderungswunsch besprechen und eine Einigung über die Durchführung des Änderungswunsches treffen, insbesondere welche gesonderte Vergütung anfällt. Sollte wider Erwarten der Änderungswunsch nicht durchführbar sein, bleibt es bei dem ursprünglichen Auftrag. Ist der Änderungswunsch durchführbar, werden die Konditionen in einer Bestätigung der Auftragsänderung verschriftlicht (auch via E-Mail, Besprechungsprotokoll etc. möglich).


§ 3 Leistungs- und Produktkatalog, Leistungen der Agentur, Auftragsbestätigung, Projekt- und Einzelverträge, Korrekturmuster

  1. Zu unserem Leistungs- und Produktangebot gehören Beratungs-, Konzept-, Marketing-, Kreations- und Produktionsleistungen im Bereich Grafik, Film, Werbung, Animation, Sound, Fotografie sowie Webseite. Wir erbringen im Wesentlichen werkvertragliche Leistungen und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen (die Werk- und Leistungsergebnisse werden nachfolgend allgemein: „Arbeitsergebnisse“ genannt). Der Herstellungsprozess der Arbeitsergebnisse wird nachfolgend allgemein „Produktion“ genannt.

  2. Die Einzelheiten der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Auftragsbestätigungen werden auch im Rahmen von Projektverträgen nach Einigung (bei Projektverträgen ggf. auch formloses Angebot und Annahme) anstelle von Einzelverträgen ausgestellt.

  3. In der künstlerischen Gestaltung ist GUCC frei, wobei die Vorgaben und Wünsche des Kunden stets Berücksichtigung finden.

  4. Erstellt GUCC Arbeitsergebnisse, erhält der Kunde zum Ende der Produktion von uns ein Korrekturmuster (oder ähnliches, z.B. pdf, digitale Datei) zur Freigabe geschickt.


§ 4 Besonderheiten Filmwerke sowie Fotografie: Grundlage der Herstellung, Mitwirkende, Vergütungsumfang, Versicherungen, Dreh- und Shootingtermine, Schlechtwetterrisiko

  1. Die Produktion erfolgt aufgrund des Briefings oder eines mit dem Kunden abgestimmten Storyboards/Drehbuchs sowie nach Maßgabe des vereinbarten technischen Qualitätsstandards.

  2. Die Auswahl der an dem Film und Shooting Beteiligten (Schauspieler, Sprecher, Model, Fotograf, Kameramann etc., nachfolgend allgemein: „Mitwirkende“ genannt), der Motive/Requisiten sowie der Locations erfolgt in Absprache. GUCC weist ausdrücklich darauf hin, dass die Leistungen und Rechte der Mitwirkenden einzuholen und abzugelten sind. Mangels anderer Einigung in der Auftragsbestätigung beauftragt und vergütet GUCC die Mitwirkenden und holt von diesen sowie für die Motive/Requisiten und Locations die für den Auftrag notwendigen Rechte bzw. Drehgenehmigungen ein. Klarstellend wird festgehalten, dass GUCC dem Kunden die für die Mitwirkenden getragenen Vergütungen und Kosten weiterberechnet. Demgegenüber trägt der Kunde Sorge für insbesondere die in seinem Verantwortungsbereich einzuholenden Rechte sowie die Rechte, für deren Einholung GUCC nicht zuständig ist (Mitarbeiter, Interviewpartner, Statisten, Laiendarsteller, Motive/Requisiten (die Kunde platziert haben möchte), Locations, Firmengelände etc.).

  3. Mangels anderer Vereinbarung in der Auftragsbestätigung umfasst die Vergütung die Herstellungskosten der Produktion inklusive der Digitalkopie.

  4. Dreh- und Shootingtermine sind grundsätzlich verbindlich. Kommt es seitens des Kunden zu Änderungen im Zeitplan, hat er etwaige Mehrkosten, insbesondere auch gegenüber den gebuchten Mitwirkenden, zu tragen.

  5.  Das sog. „Schlechtwetterrisiko“ trägt der Kunde. Kommt es zu Verzögerungen oder zusätzlicher wetterbedingter Dreh- und Shootingzeit, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen. Die Höhe der Mehrkosten richtet sich nach den vereinbarten Vergütungsmaßstäben des zugrundeliegenden Auftrags.


§ 5 Lieferumfang, Korrekturschleifen, Lieferfristen, Teilleistung, Annahmeverzug

  1. Der Lieferumfang und die Lieferfristen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Auftragsbestätigung. Wir verpflichten uns bis zur Abnahme bzw. Abnahmefähigkeit der Arbeitsergebnisse bzw. der Produktion zu zwei Korrekturen, Bearbeitungen, Nachbesserungen der Entwürfe (nachfolgend „Korrekturschleifen“ genannt). §§ 2 Nr. 5, 11 und 12 bleiben davon unberührt.

  2. Lieferfristen gelten nur dann als Fixtermine, wenn Fristen ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet sind.

  3. Soweit der Kunde GUCC im Falle einer Terminüberschreitung zur Leistungserbringung auffordert, so darf die angemessene Nachfrist 2 Wochen mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall nicht unterschreiten.

  4. Teilleistungen sind zulässig.

  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, wenn wir die nicht digital zu versendenden Arbeitsergebnisse dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Einrichtung ausgeliefert haben. Mit Eintritt des Verzugs geht die Gefahr jedenfalls auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung physischer Arbeitsergebnisse aus anderen von ihm zu vertretenden Umständen, trägt der Kunde etwaige Mehrkosten inkl. ggf. entstehender Lagerkosten für die Lagerhaltung.

  6. GUCC ist grundsätzlich nur zur Herausgabe der fertigen Arbeitsergebnisse verpflichtetet. Ohne besondere Vereinbarung sind wir nicht zur Herausgabe von Entwürfen, Zwischenergebnissen, Modellen, veränderbaren bzw. offenen Daten (InDesign, Photoshop etc.), Rohdateien (Film etc.) oder Quelldateien mit den Dokumentationen der programmierten Webseite verpflichtet. Wünscht der Kunde die Herausgabe, gilt § 9 Nr. 3.


§ 6 Leistungen und Verpflichtungen des Kunden, Mitwirkung, Freigabe, Sicherungskopien, Verzögerungen, Belegexemplar

  1. Der Kunde verpflichtet sich zur kostenlosen Mitwirkung bei den durch GUCC geschuldeten Leistungen. Dies beinhaltet insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten (nachfolgend: „Inhalte“ genannt).

  2. Art und Umfang der geschuldeten Inhalte werden zwischen den Parteien abgesprochen, dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen der Zusendung der digitalen Inhalte.

  3. Der Kunde verpflichtet sich unabhängig der Abnahmeverpflichtung der vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnisse auch zur rechtzeitigen schriftlichen Freigabe von Entwürfen, Zwischenergebnissen und Korrekturmustern etc. sowie ggf. zu erteilende Genehmigungen. Freigaben während des Auftrags und Abnahmen von Arbeitsergebnissen haben mangels abweichender Vereinbarung spätestens binnen 10 Werktagen nach Erhalt schriftlich zu erfolgen oder sind ggf. unter Angabe von schriftlichen Gründen abzulehnen.

  4. Der Kunde verpflichtet sich, von allen übermittelten digitalen Daten und Unterlagen Kopien vor der Versendung oder Verschickung an GUCC anzufertigen sowie abgenommene Arbeitsergebnisse zu sichern.

  5. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen nicht oder verlangt er eine über die Leistungsbeschreibung der Auftragsbestätigung vereinbarte Mehrleistung und kommt es deshalb zur Leistungsverzögerungen, hat GUCC diese nicht zu vertreten.

  6. Der Kunde verpflichtet sich, GUCC auf Anforderung ein Belegexemplar von Vervielfältigungsstücken des Arbeitsergebnisses zu überlassen.


§ 7 Fremdkosten, Subunternehmer, Vollmacht

GUCC ist berechtigt, Fremdleistungen im Rahmen der Auftragserfüllung bei Dritten in Auftrag zu geben (z.B. Druck- und Produktion) sowie Leistungen selbst zu erbringen oder sich zur Auftragserfüllung Subunternehmer zu bedienen. Wir arbeiten mit diesen Fremddienstleistern und Subunternehmern (nachfolgend allgemein: „Drittdienstleister“ genannt) oft schon seit vielen Jahren vertrauensvoll zusammen. Drittdienstleister beauftragen wir mangels abweichender Vereinbarung im eigenen Namen sowie für eigene Rechnung. Beauftragen wir ausnahmsweise einen Drittdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden, sind wir berechtigt, für die Nutzung unseres Netzwerkes und/oder die Koordination eine Servicegebühr zu berechnen. Diese ist in der Auftragsbestätigung ausgewiesen oder wird später mit dem Kunden vereinbart. Eine Erstattung erfolgt nach § 8 Nr. 4. Der Kunde verpflichtet sich, GUCC auf Anfrage eine entsprechende Vollmacht auszustellen.


§ 8 Vergütung, Zahlungsweise, Reisekosten, Auslagen und Spesen

  1. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist GUCC berechtigt, dem Kunden 50 % der vereinbarten Vergütung nach Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen.

  2. GUCC ist berechtigt, in sich abgeschlossene Leistungen oder Werke oder auch bspw. bereits durchgeführte Dreh- und Shootingtage nach dem Leistungskatalog der Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde sich gegen die weitere Durchführung entscheidet oder die Auftragsdurchführung bzw. Produktion verzögert.

  3. Wenn eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart ist, gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten Stundensätze von GUCC. Werden Tagessätze vereinbart, umfassen diese einen Aufwand von 8 Zeitstunden.

  4. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer. Alle vereinbarten Vergütungen sowie Erstattungen sind binnen 10 Werktagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Einer Rechnungsversendung per E-Mail wird zugestimmt. Ein Skontoabzug ist mangels anderer Vereinbarung nicht statthaft.

  5. Die vereinbarte Vergütung versteht sich exklusive Versand- und Verpackungskosten sowie Zollgebühren. Wünscht der Kunde eine Versicherung (insbesondere für den Transport oder bei Filmwerken), wird diese gesondert in Rechnung gestellt. Eine Versicherung gegen Schäden aufgrund höherer Gewalt ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. GUCC ist weiter berechtigt, dem Kunden ggf. anfallende Reisekosten, Auslagen und Spesen zum Selbstkostenpreis weiter zu berechnen. Eine Erstattung vorgenannter Kosten erfolgt nach Vorlage der Belege und/oder einer Abrechnung.

  6. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist GUCC berechtigt, weitere Leistungserbringungen von einer Vorschusszahlung abhängig zu machen, ohne dadurch selbst in Verzug zu kommen.


§ 9 Rechteübertragung, Nutzungshonorar, Eintragungsfähigkeit

  1. GUCC überträgt dem Kunden, aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung, an den erbrachten und abgenommenen Arbeitsergebnissen die für den Vertragszweck und die vorgesehene Nutzung erforderlichen Rechte. Weitere inhaltliche, zeitliche und örtliche Beschränkungen der Rechteübertragung ergeben sich ggf. aus der Auftragsbestätigung. Mangels anderer Regelung werden nur einfache (nicht-exklusive) Rechte übertragen. Eine Weiterlizenzierung der dem Kunden eingeräumten Rechte an Dritte ist nur zulässig, wenn es ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck ergibt. Vorbenannte Rechteübertragung gilt ausdrücklich nicht für Präsentationen und Zwischenergebnisse. Beauftragt GUCC zur Auftragserfüllung Drittdienstleister, wird GUCC die Nutzungsrechte an deren Leistungen und Werken im Umfang der vorgenannten Regelung erwerben und dem Kunden im Rahmen vorbenannter Rechteübertragung übertragen.

  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen oder Bearbeitungen an den Arbeitsergebnissen oder an Reproduktionen vorzunehmen, es sei denn, es ist abweichend vereinbart oder die Zweckbestimmung des Auftrags sieht es vor.

  3. Möchte der Kunde über den Vertragszweck oder die vereinbarten Nutzungen hinausgehende Rechte zur Auswertung übertragen erhalten, bedarf es darüber einer gesonderten Absprache, insbesondere fällt dafür ein gesondertes Honorar an. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde auch Entwürfe, Rohdaten oder Quelldateien etc. zur Bearbeitung erhalten möchte. Die Parteien werden sich schriftlich über diese Erweiterung einigen und die Konditionen festhalten.

  4. Nicht abgenommene oder nicht bezahlte Arbeitsergebnisse sowie ohnehin alle Vorstufen dürfen von GUCC uneingeschränkt weiter verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall, wenn mehrere Arbeitsergebnisse für einen Kunden entwickelt werden, z.B. mehrere Logos, und er die Auswahl zur Nutzung getroffen hat.

  5. Die Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen der Vertragserfüllung gelieferten Ideen, Konzepte sowie Arbeitsergebnisse sind mangels anderer Vereinbarung nicht geschuldet.


§ 10 KSK, Musiktitel, GEMA, Lizenzierung Werke und Leistungen aus Datenbanken

  1. Der Kunde ist im Fall der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorgenommenen Beauftragung von Drittdienstleistern für die Abführung der Künstlersozialabgabe verantwortlich.

  2. Soweit der Kunde die Verwendung eines Musiktitels im Rahmen einer Produktion verlangt, ist er grundsätzlich verpflichtet, das Musikmaterial zu beschaffen. Wir bieten jedoch im Rahmen unseres Leistungskatalogs an, Musiktitel speziell für den Auftrag bzw. die Produktion zu komponieren und einzuspielen. Schließlich kann Musik über Datenbanken lizenziert werden (siehe nachfolgend unter Nr. 3). GUCC weist ausdrücklich darauf hin, dass auch bei GEMA-freiem Musikmaterial Rechte der Beteiligten einzuholen sind. Soweit Musikmaterial dem Repertoire einer Verwertungsgesellschaft (z.B. GEMA) unterfällt, sind die musikalischen Werke ordnungsgemäß zu lizenzieren, soweit die Verwertungsgesellschaft derartige Rechte überhaupt vergeben kann. Grundsätzlich sind bei einer geplanten Verwendung eines Musiktitels das Recht an der Aufnahme und das Recht an dem zugrundeliegenden Werk einzuholen.

  3. Material aus Bild-, Musik-, Sound-, und Videodatenbanken erwirbt GUCC mangels anderer Absprache nach vorheriger schriftlicher Freigabe im eigenen Namen und für Rechnung des Kunden. Der Kunde informiert sich vor Kauf über Art und Umfang der angebotenen Lizenzen in Abgleich mit der Zweckbestimmung des Auftrags. Eine Erstattung erfolgt nach § 8 Nr. 4.


§ 11 Mängelansprüche

  1. Etwaige Mängelansprüche des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir behalten uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor. Mängel sind schriftlich zu formulieren.

  2. Schäden an der Verpackung hat sich der Kunde bei Annahme der Arbeitsergebnisse vom Transportunternehmen schriftlich bestätigen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, unverzüglich nach Untersuchung bzw. Eingang der Arbeitsergebnisse am Bestimmungsort – jedoch spätestens 5 Tage nach Untersuchung bzw. Erhalt – GUCC schriftlich diesen Mangel anzuzeigen. Entsprechendes gilt für verborgene Mängel nach Entdeckung.

  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme oder Übergabe des Arbeitsergebnisses bzw. der Produktion.


§ 12 Fremdinhalte, Rechtegarantie und Freistellung, Haftung

  1. Für die von dem Kunden bereitgestellten Inhalte und Vorgaben übernimmt GUCC keine Haftung. Insbesondere erfolgt keine Überprüfung auf mögliche Gesetzesverstöße. Sollte GUCC Rechtsverletzungen während der Auftragsdurchführung für möglich halten, wird GUCC den Kunden jedoch schriftlich darauf hinweisen.

  2. Der Kunde garantiert GUCC, alle an den mit der Auftragserteilung gelieferten Inhalte und Vorgaben (insbesondere Daten, Graphiken, Schriftzüge, Namen, Musiktitel, Filmmaterial) betreffenden Verwertungsrechte, insbesondere aber nicht abschließend, Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Wettbewerbs-, Namensrechte und sonstige Rechte, erworben zu haben und befugt zu sein, darüber zu verfügen. Darüber hinaus erklärt der Kunde, dass auch sonst gesetzliche Bestimmungen nicht verletzt werden. Bei Verstoß gegen vorbenannte Garantie oder der Durchführung des Auftrags auf Geheiß des Kunden, stellt er GUCC von etwaigen festgestellten oder behaupteten Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. Eingeschlossen sind etwaige im Falle eines Rechtsstreits entstehenden Kosten und Aufwendungen. Schon bei begründetem Verdacht gegen einen Garantieverstoß ist GUCC berechtigt, die Durchführung des Auftrags bis zur Klärung einzustellen.

  3. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruht oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einem die wesentlichen Vertragspflichten schuldhaft verletzenden Verhalten unsererseits beruht. Bei letzterem ist aber die Haftung auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Wir haften auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  4. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sind, verjähren diese Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs.

  5. GUCC übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern gemäß § 32, 32 a UrhG.


§ 13 Eigentumsvorbehalt, Anzeigeverpflichtung

Sämtliche Lieferungen physischer Arbeitsergebnisse erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von GUCC aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, verbleiben die gelieferten Arbeitsergebnisse im Eigentum von GUCC. Dem Kunden ist die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Pfändungen oder sonstige belastende Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden sind wir berechtigt (aber nicht verpflichtet), vom Vertrag zurückzutreten und die Arbeitsergebnisse heraus zu verlangen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kunde GUCC umgehend schriftlich anzuzeigen.


§ 14 Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist, Vernichtung, Archivierung

GUCC bewahrt für seine Kunden fertige Arbeitsergebnisse und die zugrundeliegenden Daten, welche auftragsgemäß an den Kunden übersendet oder übergeben wurden, für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Fertigstellung der Leistung bzw. Abnahme des Arbeitsergebnisses auf (nachfolgend: „Aufbewahrungsfrist“ genannt). Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist wird GUCC auf schriftliche Aufforderung des Kunden die Arbeitsergebnisse auf dessen Kosten und Gefahr aushändigen bzw. übersenden oder auf dessen Kosten vernichten. Nicht abgenommene Arbeitsergebnisse sowie Entwürfe, Zwischenergebnisse, etc. darf GUCC sofort nach Beendigung des Auftrags vernichten. GUCC bietet dem Kunden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die entgeltliche Archivierung von Arbeitsergebnissen und ggf. der in § 5 Nr. 6 bzw. § 9 Nr. 3 benannten Daten (z.B. nicht genutztes Rohmaterial) an, soweit die Herausgabe solcher Daten Auftragsinhalt war. Die Archivierung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.


§ 15 Vertraulichkeit, Ideen- und Konzeptschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen direkt oder indirekt zur Kenntnis gekommenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten, die nicht berechtigte Personen sind, weiterzuleiten oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen. Sie verpflichten sich, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen zu treffen. Vertrauliche Informationen werden ggf. nur an berechtigte Personen weitergegeben, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit zur Erreichung des Zwecks dieser Vereinbarung erhalten müssen.

  2. Die Vertragsparteien werden nach Beendigung der Zusammenarbeit oder nach Nichtzustandekommen der Zusammenarbeit nach Aufforderung des anderen sämtliche Dokumente und Unterlagen, die vertrauliche Informationen verkörpern, nach Wahl zurückgeben, zerstören oder löschen. Entsprechendes gilt für etwaige angefertigte Kopien. Hierüber ist auf Anfrage ein geeigneter Nachweis zu erbringen.

  3. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche in mündlicher, schriftlicher und elektronischer Form zugänglich gemachten Informationen. Zu den Informationen zählen auch alle Präsentationen und Konzeptdetails. Es gehören auch ausdrücklich solche Informationen dazu, die nicht eine entsprechende Schöpfungshöhe nach UrhG oder Kennzeichenrecht aufweisen („Ideen- und Konzeptschutz“). Im Falle einer nicht zustande gekommenen Zusammenarbeit oder fehlenden Vergütung kann GUCC gegenüber dem Kunden einen angemessenen Schadensersatz geltend machen, wenn dieser selbst oder durch einen Dritten gegen den vorgenannten Ideen- und Konzeptschutz durch Leistungsübernahme und unberechtigte Nutzung verstößt. Eine Information gilt ferner als nicht vertraulich, wenn eine Partei eine Information von einem berechtigten Dritten erlangt hat, der mithin zur Weitergabe befugt war oder die Parteien Informationen schriftlich von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen haben. „Berechtigte Personen“ sind neben den Parteien dessen Organe und Mitarbeiter (angestellt und freie Mitarbeiter) sowie Erfüllungsgehilfen. Berechtigte Personen sind ferner beruflich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater.


§ 16 Nennungsverpflichtung, Referenzliste

  1. Der Kunde verpflichtet sich mangels anderer Vereinbarung, GUCC auf den Arbeitsergebnissen, im Rahmen der Produktion sowie auf einer von GUCC konzeptionell betreuten Webseite zu nennen. Gleiches gilt für das Recht, nicht genannt zu werden. Art und Umfang der Nennungsverpflichtung werden abgestimmt.

  2. Der Kunde verpflichtet sich, weitere Nennungsverpflichtungen (oder auch den Wunsch, nicht genannt zu werden) der am Auftrag Beteiligten (z.B. Film) einzuhalten. GUCC wird den Kunden über Art und Umfang der Nennungsverpflichtung per E-Mail hinweisen.

  3. Die Parteien dürfen sich gegenseitig in einer Referenzliste in allen Medien führen und bewerben. Gleiches gilt für überlassene Belegexemplare und Arbeitsergebnisse. Diese dürfen insbesondere auf Messen vorgeführt werden und als Teilnahmebeitrag für einen Wettbewerb genutzt werden. Das gilt auch nach der Beendigung einer Zusammenarbeit. Art und Umfang der Nutzung von visuellem oder audiovisuellem Material wird zwischen den Parteien abgesprochen.


§ 17 Datenschutz

  1. Der Kunde garantiert, dass er die an GUCC übermittelten Daten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes erhoben, verarbeitet und genutzt hat.

  2. Die Behandlung der überlassenen Daten seitens GUCC erfolgt in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn wir mit Drittdienstleistern zusammen arbeiten. Wir speichern, bearbeiten und nutzen die Kundendaten zur Durchführung des Auftrags. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn dies zur Durchführung des Vertragszwecks erforderlich ist.

  3. Weitere Einzelheiten, insbesondere auch, wenn Sie unsere Webseite benutzen, finden Sie dort unter der Rubrik: „Datenschutz.“


§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder GUCC diese schriftlich bestätigt hat. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur möglich, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde darf einzelne Rechte aus diesem Vertrag oder diesen Vertrag insgesamt nur mit Einwilligung von GUCC an einen Dritten abtreten.


§ 19 Sonstiges/Schlussbestimmungen

Der Kunde ist verpflichtet, GUCC von jeder Änderung seiner Anschrift unverzüglich zu unterrichten. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Die in diesen AGB genannte Schriftform kann auch durch Textform (E-Mail, SMS, Instant-Messaging-Dienst (z.B. WhatsApp)) gewahrt werden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit eine Gerichtsstandvereinbarung im unternehmerischen Verkehr zulässig ist, ist der Gerichtsstand am jeweiligen aktuellen Sitz von GUCC. Erfüllungsort ist ebenfalls der aktuelle Sitz von GUCC. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten oder werden, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinflusst. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.